Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsgrundlagen

1. Für Verträge, die zwischen uns als Verkäufer und einem Käufer abgeschlossen werden, gelten vorrangig die Individualvereinbarungen. Ergänzend gelten die in der Korrespondenz, insbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigungen gesondert geregelten Vertragsbedingungen sowie unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag erst mit Erteilung unserer Auftragsbestätigung oder durch unverzügliche Ausführung des Auftrags des Käufers zustande.

2. Geht der Bestellung des Käufers ein rechtsverbindliches Angebot durch uns voraus, kommt der Vertrag mit der diesem Angebot entsprechenden Bestellung des Käufers zustande, falls dem Käufer nicht zuvor ein Widerruf unseres Angebots zugeht.

Bei rechtzeitigem Widerruf kommt der Vertrag dennoch zustande, wenn wir dem Käufer auf seine Bestellung hin eine Auftragsbestätigung erteilen oder der Bestellung durch unverzügliche Auftragsausführung nachkommen.

III. Lieferpflicht

1. Wir übernehmen keine Haftung für Leistungshindernisse, die wir nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschuldet haben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Lieferung eines Dritten, auf die wir zur Erfüllung unserer Leistungspflicht angewiesen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt; wir sind in diesem Falle nicht verpflichtet, die Leistung anderweitig zu beschaffen, insbesondere einen anderen Lieferanten mit unserer Belieferung zu beauftragen.

2. Im Falle einer Leistungsverzögerung, an der uns kein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft, ist der Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Erfordert die Erfüllung unserer Leistungspflicht die Mitwirkung des Käufers, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Vornahme seiner Mitwirkungshandlung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den durch die Nichtvornahme uns entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer ist unverschuldet an der Vornahme der Mitwirkungshandlung gehindert. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug und die Rechtsfolgen hieraus bleiben unberührt.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, ihm Lagerkosten in Höhe ortsüblicher Sätze zu berechnen.

IV. Abrufaufträge

1. Kommt ein Vertrag über Waren zustande, die von uns auf Abruf des Käufers zu liefern sind, müssen sämtliche Waren binnen sechs Monaten nach Zustandekommen des Vertrages, in der Regel also nach Erteilung der Auftragsbestätigung, abgerufen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Nach Ablauf der in Zif. 1) oder anderweitig geregelten Abruffrist sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Erklärung über die Abnahme etwa noch ausstehender Leistungen zu setzen; in der Regel ist eine Frist von zwei Wochen angemessen. Gibt der Käufer binnen dieser Frist die Erklärung über die Abnahme noch ausstehender Leistungen nicht ab oder nimmt er trotz entsprechender Erklärung unsere vertragsgemäß angebotene Leistung nicht an, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

V. Preise

1. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind die von uns angegebenen Preise die für unverpackte Ware ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Käufer.

2. Unsere Rechnungen über € 100,00 sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ist der Rechnungsbetrag abzüglich 2 % Skonto zu bezahlen.
Unsere Rechnungen unter € 100,00 sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

3. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zustandekommen des Vertrages und unserer vertraglich vorgesehenen Lieferung mindestens zwei Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Kosten, auf deren Grundlage unsere Preise kalkuliert werden, insbesondere Material-, Lohn- und Frachtkosten, so sind wir berechtigt, unsere Preise unter Darlegung des Verhältnisses, in dem sich die jeweiligen Kosten erhöht haben, angemessen zu erhöhen. Widerspricht der Käufer dieser Preiserhöhung, ist die angemessene Preiserhöhung durch einen von uns zu beauftragenden Sachverständigen für beide Seiten verbindlich zu bestimmen. Können wir uns mit dem Käufer nicht auf einen Sachverständigen einigen, ist dieser vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zu bestimmen. Die vom Sachverständigen ermittelte angemessene Preiserhöhung ist auch dann zugrunde zu legen, wenn sie die von uns vorgenommene Preiserhöhung übersteigt.

Unterschreitet die vom Sachverständigen ermittelte angemessene Preiserhöhung die von uns vorgenommene Preiserhöhung um mehr als 20 %, tragen wir die Kosten des Sachverständigen; andernfalls trägt der Käufer die Kosten des Sachverständigen.

4. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, gilt § 286 Abs. 3 BGB.

VI. Beschaffenheit der Ware

1. Unsere Produkte sind nicht farb-/wasserecht und nicht reibeecht. Es können daher Abfärbungen auftreten, insbesondere wenn unsere Produkte feucht werden. Ferner können, je nach Benutzung unserer Produkte, Scheuerstellen auftreten, insbesondere an Haut oder Kleidung.

2. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder von Dessins sind technisch nicht zu vermeiden und stellen keinen Sachmangel dar.

3. Sonstige geringfügige Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie den Wert und die Verwendbarkeit des Produkts nicht oder nur unerheblich einschränken.

4. Bei den angegebenen und/oder vereinbarten Maßen (Stärke, Breite, Länge) bestehen Toleranzen bis zu 10 %. Solche Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

5. Über- und Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge behalten wir uns vor. Mehrmengen sind vom Besteller zu übernehmen. Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Gewährleistung als selbständige Lieferungen.

6. Veräußert der Käufer unsere Produkte weiter, ist er verpflichtet, den weiteren Käufer auf die Beschaffenheit unserer Produkte gemäß Zif. 1-4 in der Weise hinzuweisen, dass Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche des weiteren Käufers wegen dieser Beschaffenheit nicht entstehen.

Beruhen Ansprüche Dritter darauf, dass diese Hinweise nicht erteilt wurden, sind wir im Innenverhältnis zu dem Käufer von der Haftung frei; der Käufer kann von uns insoweit insbesondere keinen Ersatz seiner Aufwendungen für die Nacherfüllung verlangen. Werden wir insoweit von Dritten direkt in Anspruch genommen, können wir vom Käufer unsere Freistellung von diesen Ansprüchen verlangen und/oder Schadensersatz und/oder Erstattung der Aufwendungen verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

2. Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den von uns verkauften Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

3. Der Käufer ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an uns ab. Stellt der Käufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren in ein Kontokorrent ein, tritt er uns die Forderung aus dem Schlusssaldo ab, der Höhe nach begrenzt auf unsere Kaufpreisforderungen für die vom Käufer weiter veräußerten Waren. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

4. Soweit der Käufer die von uns gelieferten Waren verarbeitet, werden wir Eigentümer der hergestellten neuen beweglichen Sache. Wird die hergestellte Sache nicht ausschließlich aus unseren Waren hergestellt, so erwerben wir das Miteigentum an der hergestellten Sache; der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zum Wert der übrigen Sachen, die bei der Herstellung der neuen Sache verarbeitet wurden.

5. Der Käufer ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Käufer tritt seine Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung in dem Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache an uns ab. Stellt der Käufer seine Forderung in ein Kontokorrent ein, tritt er seine Forderung aus dem Schlusssaldo an uns ab, der Höhe nach beschränkt auf den Teil der Forderung des Käufers, der unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.

6. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Käufer zahlungsunfähig ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder er überschuldet oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7. Auf Verlangen des Käufers haben wir unsere Sicherungsrechte freizugeben, soweit der realisierbare Wert der noch in unserem Eigentum stehenden Sachen und der an uns abgetretenen Forderungen 110 % unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten haben wir auf die berechtigten Belange des Käufers Rücksicht zu nehmen.

VIII. Gefahrenübergang

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

IX. Rechte des Käufers bei Mängeln

Die Rechte des Käufers bei Mängeln unserer Produkte richten sich mit folgenden Abweichungen nach den gesetzlichen Bestimmungen:
1. Eine Mängelanzeige im Sinne des § 377 HGB muss uns spätestens am zehnten Tag nach Ablieferung der Ware zugehen, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln spätestens am zehnten Tag nach der Entdeckung. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelanzeige, ist die Ware – auch in Ansehung erst nachträglich entdeckter Mängel – genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass er die Mängelanzeige spätestens am siebten Tag nach Ablieferung der Ware oder – bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln – nach Entdeckung der Mängel abgesandt hat.

2. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, haben wir die Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Kaufpreises abhängig zu machen.

4. Der Käufer ist zur Minderung oder wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung ist beim Versuch der Beseitigung des Mangels nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen im Sinne von § 440 Satz 2 BGB etwas anderes ergibt.

Im Falle des Versuchs der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, wenn die ersatzweise gelieferte Sache nicht mangelfrei ist und der erste Versuch zur Beseitigung des Mangels der ersatzweise gelieferten Sache erfolglos bleibt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine weitere Ersatzlieferung kann der Käufer mit der Folge verweigern, dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt.

5. Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haften wir nicht weitergehend als für Mängel spezifizierter Sachen, insbesondere begründet unsere Beschaffungspflicht keine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.

6. Soweit wir den Aufwendungsersatzanspruch des Käufers i. S. des § 478 Abs. 2 BGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen haben, ist der Käufer verpflichtet, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher diesem gegenüber nach § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei einem Weiterverkauf der Sache vom Käufer an einen Unternehmen hat er diesen ebenfalls zu verpflichten, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wir ersetzen dem Käufer im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen also nur, wenn sie nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind.

7. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für entsprechende Mängelansprüche des Käufers ein Jahr.

X. Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung ist für Vermögensschäden auf die Auftragssumme und für Sachschäden auf EUR 25.000,00 begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen;
d) für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus einem Schuldverhältnis i. S. des § 311 Abs. 2 BGB beruhen;
e) für Schäden, die sich aus der Realisierung eines vertragstypischen Risikos ergeben, soweit diese nach Grund und Höhe vorhersehbar waren;
f) für Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

2. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ist der Schaden nicht vorhersehbar, ist in diesem Falle unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen.

XI. Eigenbeteiligung des Käufers an Schäden

Der Käufer hat im Falle eines Schadens verschuldensunabhängig einen Betrag von 10 % von der Auftragssumme, höchstens aber EUR 2.000,00 selber zu tragen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

XII. Verletzung von Schutzrechten Dritter

Werden im Rahmen unserer Auftragsausführung nach den Vorgaben des Käufers/Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, können wir vom Käufer/Besteller die Freistellung von Ansprüchen, die Dritte insoweit gegen uns geltend machen, und/oder Schadensersatz und/oder Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.

XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung, Verpfändung

1. Der Käufer ist zur Aufrechung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

2. Der Käufer ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sein denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die wir bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Käufers, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

3. Der Käufer darf Forderungen und Rechte aus einem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort für unsere und die vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen ist Landsberg am Lech.

2. Soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist Gerichtsstand bezüglich des zwischen uns und dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnisses und der aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten München.

3. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

ACHTUNG:
Bei Auftragswert unter € 50,- wird ein Bearbeitungszuschlag von € 2,75 erhoben; bei Auftragswert unter € 25,- wird ein Bearbeitungszuschlag von € 5,50 erhoben;